Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
gemäß § 14 Abs. 1 der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung gilt weiterhin, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig ist für Schülerinnen und Schüler, die genesen oder geimpft sind, oder die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden.
Diese Testpflicht ist grundsätzlich als Selbsttestung in der Schule zu erfüllen. Der Nachweis an den von der Schule festgelegten Testtagen kann auch erbracht werden durch:
- Vorlage einer Bescheinigung über ein negatives Testergebnis einer vom Land beauftragten Teststelle
- Vorlage eines ärztlichen Attestes bzw. einer ärztlichen Bescheinigung über ein negatives Testergebnis
- eine qualifizierte Selbstauskunft der Eltern, Erziehungs- oder Sorgeberechtigten über das negative Ergebnis eines unter ihrer Aufsicht zuhause durchgeführten Tests
Bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises sind folgende Personen von der Testpflicht befreit:
- symptomlose geimpfte Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen
- symptomlose genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind; die zugrundeliegende Testung (PCR) muss mindestens 28 Tage und darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen
Zeit und Ort der Ausgabe und Durchführung der Tests, Anwendung der Tests, Hygiene-maßnahmen (z.B. Maskenpflicht während der Testung) und Entsorgung erfolgen wie bisher.
Schülerinnen und Schüler, die weder an der Selbsttestung in der Schule teilnehmen noch eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vorlegen, dürfen nicht an den Präsenzveranstaltungen teilnehmen und müssen die Schule verlassen.
Eine wesentliche Änderung betrifft die Testungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Absonderungsverordnung auf Anordnung des Gesundheitsamtes:
- tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in Schulen auf, besteht für die – nach Feststellung des Gesundheitsamtes – infizierte Person eine Absonderungspflicht
- alle anderen Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse bzw. Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, deren Lehrkräfte sowie das weitere pädagogische Personal müssen sich im Regelfall nicht absondern
- stattdessen sieht die Absonderungsverordnung für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen eine tägliche Testpflicht mittels Selbsttest sowie die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine FFP2 Maske zu tragen vor
- die Testpflicht gilt nicht für geimpfte und genesene Personen
- die Maskenpflicht gilt auch für Geimpfte und Genesene, sowohl im Unterricht als auch im Gebäude und im Freien
Welche Personengruppe die Test- und Maskenpflicht umfasst, legt das Gesundheitsamt fest.
Wichtig: Die Erfüllung der Testpflicht durch Nachweis eines negativen Testergebnisses ist ausschließlich auf der Basis einer tagesaktuellen Testung möglich; ein Nachweis mittels Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft ist nicht zulässig!
Bei Fragen wenden Sie sich bitte ans Sekretariat.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Hofmann