Änderung der Regelungen zur Absonderung für mit dem Coronavirus SARS-CoV2 infizierte Personen

Sehr geehrte Eltern und Sorgeberechtigte,

zum 26. November 2022 tritt die neue Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft und ersetzt die Landesverordnung zur Absonderung.

Wichtige Änderung: Positiv getestete Personen müssen sich künftig nicht mehr wie bisher verpflichtend für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben.

Für den Schulbereich bedeutet das:

Verhalten im Krankheitsfall

Generell gilt weiter: Wer krank ist, soll zu Hause bleiben!

  • Zum Schutz sollen symptomatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler die Schule nicht besuchen, unabhängig davon, ob eine Infektion mit dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger vorliegt.

Verhalten im Fall einer symptomlosen Infektion

  • Schüler*innen sind unter Beachtung der Maskenpflicht zum Schulbesuch verpflichtet.

Meldepflicht

  • Die Eltern sind nicht mehr verpflichtet, die Schulleitung über den Infektionsfall zu informieren.
  •  Die Meldungen der Schule an das zuständige Gesundheitsamt sowie die anonymisierte Information an die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, entfallen.

Maskenpflicht

  • Wer positiv getestet wurde oder einen Selbsttest mit positivem Ergebnis durchgeführt hat, muss außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske tragen.
  • Die Maskenpflicht entfällt frühestens fünf Tage nach Durchführung des Tests, wenn zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
  • Die Maskenpflicht endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.
  • Die Maske darf abgesetzt werden, sofern im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder sich eine positiv getestete Person allein in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält.
  • Ist das Tragen einer Maske z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, besteht Absonderungspflicht.

Allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzregeln

  • Einhaltung der persönlichen Hygiene
  • regelmäßiges Lüften der Unterrichtsräume
  • Empfehlung zum freiwilligen Tragen einer Maske

Die neue Landesverordnung finden Sie in Kürze unter:

https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Hofmann