Info: Neuer Hygieneplan ab 05.12.2022 in Kraft

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

ich habe Sie bereits am 24.11.2022 über die wichtigsten Änderungen im Umgang mit Corona in der Schule informiert. Am 05.12.2022 tritt nun die 19. überarbeitete Fassung des Hygieneplans in Kraft. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Regelungen:

  1. zum Umgang mit positiv getesteten Personen (s. Informationen vom 24.11.22)
  2. zum Umgang mit Erkältungskrankheiten
  3. zum Einsatz schwangerer Lehrerinnen.

19. Hygieneplan

Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen

Ein erholsames Wochenende

Sabine Hofmann

Änderung der Regelungen zur Absonderung für mit dem Coronavirus SARS-CoV2 infizierte Personen

Sehr geehrte Eltern und Sorgeberechtigte,

zum 26. November 2022 tritt die neue Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft und ersetzt die Landesverordnung zur Absonderung.

Wichtige Änderung: Positiv getestete Personen müssen sich künftig nicht mehr wie bisher verpflichtend für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben.

Für den Schulbereich bedeutet das:

Verhalten im Krankheitsfall

Generell gilt weiter: Wer krank ist, soll zu Hause bleiben!

  • Zum Schutz sollen symptomatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler die Schule nicht besuchen, unabhängig davon, ob eine Infektion mit dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger vorliegt.

Verhalten im Fall einer symptomlosen Infektion

  • Schüler*innen sind unter Beachtung der Maskenpflicht zum Schulbesuch verpflichtet.

Meldepflicht

  • Die Eltern sind nicht mehr verpflichtet, die Schulleitung über den Infektionsfall zu informieren.
  •  Die Meldungen der Schule an das zuständige Gesundheitsamt sowie die anonymisierte Information an die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, entfallen.

Maskenpflicht

  • Wer positiv getestet wurde oder einen Selbsttest mit positivem Ergebnis durchgeführt hat, muss außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske tragen.
  • Die Maskenpflicht entfällt frühestens fünf Tage nach Durchführung des Tests, wenn zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
  • Die Maskenpflicht endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.
  • Die Maske darf abgesetzt werden, sofern im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder sich eine positiv getestete Person allein in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält.
  • Ist das Tragen einer Maske z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, besteht Absonderungspflicht.

Allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzregeln

  • Einhaltung der persönlichen Hygiene
  • regelmäßiges Lüften der Unterrichtsräume
  • Empfehlung zum freiwilligen Tragen einer Maske

Die neue Landesverordnung finden Sie in Kürze unter:

https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Hofmann

Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen ab dem 02. Mai 2022

Sehr geehrte Eltern und Sorgeberechtigte,

das Gesundheitsministerium wird die Quarantäne-Beschränkungen aufheben und die rheinland-pfälzische Coronavirus-Absonderungsverordnung wird angepasst. Daraus ergeben sich auch Änderungen für den Schulbereich und die Teststrategie:

Absonderung:

  • für infizierte Personen gilt eine Absonderungspflicht von fünf Tagen, wobei in den letzten 48 Stunden keine typischen Symptome einer Infektion vorgelegen haben dürfen
  • spätestens nach 10 Tagen endet die Absonderung
  • eine Freitestung ist nicht mehr vorgesehen

Testungen und Maskentragen:

  • die zweimaligen anlasslosen Testungen entfallen
  • die 5-Tages-Testungen entfallen
  • das Testkonzept „Einsatz von Antigen-Schnelltests an Schulen in Rheinland-Pfalz“ wird dementsprechend aufgehoben
  • die Masken können freiwillig weiter getragen werden

Hygieneplan-Corona

  • der Hygieneplan-Corona wird angesichts der Neuregelungen erneut angepasst
  • diesen erhalten die Schulen in Kürze mit dem aktualisierten „Schnupfenpapier“

Details entnehmen Sie bitte dem Elternbrief. Falls Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns.

Elternbrief

Liebe Grüße

Sabine Hofmann

Informationen zum 14. Hygieneplan (gültig ab 14.01.2022)

Sehr geehrte Eltern und Sorgeberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler,

seit gestern, 14.01.2022, gilt die 14. überarbeitete Fassung des Hygieneplans Corona. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und bundesweiten Regelungen mussten Anpassungen im Hygieneplan und im Testkonzept vorgenommen werden. Die Änderungen sind farblich markiert.

14. Hygieneplan

Testkonzept „Einsatz von Antigen-Selbsttests für Schülerinnen und Schüler“

Die schon bewährten Infektions- und Hygienemaßnahmen werden weitergeführt. Wesentliche Änderungen betreffen den Abschnitt B des Testkonzeptes.

  • Geimpfte und genesene Schüler*innen haben die Möglichkeit, freiwillig an allen Testungen (anlasslos bzw. anlassbezogen) in der Schule teilzunehmen.  Anlasslose Tests erfolgen montags und mittwochs; anlassbezogene Testungen werden angeordnet, wenn in der Klasse ein Verdachtsfall/eine Infektion aufgetreten sind. 

Einverständniserklärung der Eltern

  • Ab sofort erfolgen schon beim Vorliegen einer positiven Selbsttestung in der Klasse Maßnahmen für die Kontaktpersonen.
  • Wenn der positive Selbsttest durch einen PoC-Test in einer Testeinrichtung bestätigt wird, besteht für alle Schüler*innen, die sich in einem Radius von 2 Metern um die positiv getestete Person aufgehalten haben, eine Pflicht zur Absonderung. Welche Schüler*innen davon betroffen sind, legt das Gesundheitsamt mit der Schule fest.
  • Für alle anderen Schüler*innen besteht eine Testpflicht in der Schule für fünf aufeinanderfolgende Schultage.
  • Die Absonderung dauert grundsätzlich 10 Tage, kann aber nach dem fünften Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person mittels eines negativen PoC-Antigentests oder eines PCR-Tests beendet werden.

Falls Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns.

Ein schönes Wochenende

Sabine Hofmann

Wichtig: Anpassung der Teststrategie

Sehr geehrte Eltern und Sorgeberechtigte, liebe Schüler*innen,

aufgrund der Omikron-Variante hat das Ministerium für Bildung die Teststrategie zunächst bis zu den Winterferien erweitert.

Auch geimpfte und genesene Schüler*innen haben nun die Möglichkeit, an der anlasslosen Testung zwei Mal pro Woche teilzunehmen, sofern die Eltern dies wünschen und zustimmen.

Elternbrief vom Ministerium

Einverständniserklärung

Für die Ganztagsschule gilt weiterhin die erweiterte Beurlaubungsregel (solange die Maskenpflicht im Unterricht besteht). Sie können Ihre Kinder auf Antrag von der Teilnahmeverpflichtung am Ganztag zeitlich begrenzt befreien lassen.

Falls Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unser Sekretariat.

Herzliche Grüße

Sabine Hofmann

Informationen zum 13. Hygieneplan (gültig ab 06.12.2021)

Sehr geehrte Eltern und Sorgeberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler,

am Montag, 06. Dezember 2021 tritt die 13. überarbeitete Fassung des Hygieneplans Corona in Kraft. Aufgrund der aktuellen Infektionslage mussten Anpassungen vorgenommen werden. Die Änderungen sind farblich markiert.

13. Hygieneplan-Corona

Testkonzept „Einsatz von Antigen-Selbsttests für Schülerinnen und Schüler“

Regelungen und Unterstützung zur beruflichen Orientierung und zu Praktika

Das Ziel des Ministeriums ist es, die Schulen offenzuhalten und einen sicheren Schulbetrieb zu ermöglichen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind weder eine Ferienverlängerung noch eine Aufhebung der Präsenzpflicht geplant

Neben den schon bewährten Infektions- und Hygienemaßnahmen wurden weitere Schutzmaßnahmen getroffen:

  • Ab sofort gilt die Maskenpflicht auch in der Grundschule, d.h. die Maske muss am Platz getragen werden.
  • Im Freien ist keine Maskenpflicht, aber es ist dringend auf dem Schulhof und im Schulgebäude auf einen Mindestabstand von 1,50 m zu achten.
  • Ab nächster Woche haben auch geimpfte und genesene Schüler*innen die Möglichkeit, freiwillig an einer anlassbezogenen 5-Tages-Testung teilzunehmen. Anlassbezogene Testungen werden angeordnet, wenn in der Klasse ein Verdachtsfall/eine Infektion aufgetreten sind. Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten
  • Ab sofort gilt für die Ganztagsschule die erweiterte Beurlaubungsregel (solange die Maskenpflicht im Unterricht besteht). Die Eltern und Sorgeberechtigten können Ihre Kinder auf Antrag von der Teilnahmeverpflichtung am Ganztag zeitlich begrenzt befreien lassen.
  • Für die 5-11-Jährigen wird es voraussichtlich ab dem 21. Dezember 2021 Impfmöglichkeiten geben. Eltern können ihre Kinder ab 5 Jahren bereits jetzt im Impfportal des Landes registrieren.

Mit herzlichen Grüßen

Sabine Hofmann

Informationen zum 12. Hygieneplan (gültig ab 24.11.2021)

Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

am Mittwoch, 24. November 2021 tritt die 12. überarbeitete Fassung des Hygieneplans Corona in Kraft. Die Änderungen sind farblich markiert.

Hygieneplan-Corona in der 12. überarbeiteten Fassung

Testkonzept „Einsatz von Antigen-Selbsttests für Schülerinnen und Schüler“

Wesentliche Änderungen betreffen 3G für Besucher, die Maskenpflicht und den Umgang mit positiven Fällen und Kontaktpersonen in der Schule.

3G für Besucher (Punkt IV)

Eltern, Sorgeberechtigte und sonstige Personen dürfen das Schulgelände nur noch betreten, wenn sie einen Nachweis über eine Impfung, Genesung oder negative Testung bei sich führen (§ 28b Infektionsschutzgesetz).

Maskenpflicht (Punkt V.3.2.)

Umgang mit positiven Fällen und Kontaktpersonen (Punkt V.6.2.)

Beim Auftreten einer Infektion (positiver Selbsttest-/Testergebnis) mit dem Coronavirus gelten sowohl für die infizierte oder krankheitsverdächtige Person als auch für die Kontaktpersonen die Regelungen der Absonderungsverordnung (s. dazu Testkonzept S. 13 – 15).

Tritt eine einzelne Infektion auf, besteht für die Kontaktpersonen in der Klasse/Lerngruppe keine Absonderungspflicht. Folgende Maßnahmen sind in diesem Fall vorgesehen:

  • Testpflicht an fünf aufeinanderfolgenden Tagen; der Nachweis eines negativen Testergebnisses mittels Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft ist nicht möglich
  • Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske) im Unterricht, im Schulgebäude und im Freien

Bei Auftreten weiterer Infektionsfälle in der Klasse legt das Gesundheitsamt die Einstufung der betroffenen Personen als Kontaktpersonen und die Länge der Absonderung fest.

Von der Absonderungs- und Testverpflichtung ausgenommen sind bereits geimpfte oder genesene Personen, die über einen entsprechenden Nachweis verfügen. Die Maskenpflicht bleibt dennoch bestehen.

Die Details entnehmen Sie bitte dem Testkonzept. Bei weiteren Fragen melden Sie sich bitte bei uns im Sekretariat.

Liebe Grüße

Sabine Hofmann

Informationen zur neuen Absonderungsverordnung

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

gemäß § 14 Abs. 1 der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung gilt weiterhin, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig ist für Schülerinnen und Schüler, die genesen oder geimpft sind, oder die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden.

Diese Testpflicht ist grundsätzlich als Selbsttestung in der Schule zu erfüllen. Der Nachweis an den von der Schule festgelegten Testtagen kann auch erbracht werden durch:

  • Vorlage einer Bescheinigung über ein negatives Testergebnis einer vom Land beauftragten Teststelle
  • Vorlage eines ärztlichen Attestes bzw. einer ärztlichen Bescheinigung über ein negatives Testergebnis
  • eine qualifizierte Selbstauskunft der Eltern, Erziehungs- oder Sorgeberechtigten über das negative Ergebnis eines unter ihrer Aufsicht zuhause durchgeführten Tests

Bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises sind folgende Personen von der Testpflicht befreit:

  • symptomlose geimpfte Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen
  • symptomlose genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind; die zugrundeliegende Testung (PCR) muss mindestens 28 Tage und darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen

Zeit und Ort der Ausgabe und Durchführung der Tests, Anwendung der Tests, Hygiene-maßnahmen (z.B. Maskenpflicht während der Testung) und Entsorgung erfolgen wie bisher.

Schülerinnen und Schüler, die weder an der Selbsttestung in der Schule teilnehmen noch eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vorlegen, dürfen nicht an den Präsenzveranstaltungen teilnehmen und müssen die Schule verlassen.

Eine wesentliche Änderung betrifft die Testungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Absonderungsverordnung auf Anordnung des Gesundheitsamtes:

  • tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in Schulen auf, besteht für die – nach Feststellung des Gesundheitsamtes – infizierte Person eine Absonderungspflicht
  • alle anderen Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse bzw. Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, deren Lehrkräfte sowie das weitere pädagogische Personal müssen sich im Regelfall nicht absondern
  • stattdessen sieht die Absonderungsverordnung für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen eine tägliche Testpflicht mittels Selbsttest sowie die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine FFP2 Maske zu tragen vor
  • die Testpflicht gilt nicht für geimpfte und genesene Personen
  • die Maskenpflicht gilt auch für Geimpfte und Genesene, sowohl im Unterricht als auch im Gebäude und im Freien

Welche Personengruppe die Test- und Maskenpflicht umfasst, legt das Gesundheitsamt fest.

Wichtig: Die Erfüllung der Testpflicht durch Nachweis eines negativen Testergebnisses ist ausschließlich auf der Basis einer tagesaktuellen Testung möglich; ein Nachweis mittels Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft ist nicht zulässig!

Bei Fragen wenden Sie sich bitte ans Sekretariat.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Hofmann

Informationen zum 11. Hygieneplan (gültig ab 13.09.2021)

Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

am Montag, 13. September 2021 tritt die 11. überarbeitete Fassung des Hygieneplans Corona in Kraft.

Hygieneplan-Corona in der 11. überarbeiteten Fassung

Wesentliche Änderungen bzw. Konkretisierungen betreffen folgende Bereiche:

Maskenpflicht (Punkt 3)

Um weiterhin sicheren Unterricht im neuen Schuljahr zu ermöglichen, wurden die Regelungen zur Maskenpflicht an das Warnstufensystem in der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz angepasst.

 gesamtes Schulgebäudeam Platz im Klassenzimmerim Freien
  Warnstufe 1
(7-Tage Inzidenz bis höchstens 100)
  Maskenpflicht  keine Maskenpflicht  keine Maskenpflicht
  Warnstufe 2
(7-Tage Inzidenz 100 bis höchstens 200)
  MaskenpflichtGS keine Maskenpflicht Sek. I Maskenpflicht  keine Maskenpflicht
  Warnstufe 3
(7-Tage Inzidenz mehr als 200)
  Maskenpflicht  Maskenpflicht  keine Maskenpflicht

Infektionsschutz im Fachunterricht (Punkt 4)

Pausenverkauf und Mensabetrieb (Punkt 8)

Die Details entnehmen Sie bitte dem 11.Hygieneplan. Bei weiteren Fragen melden Sie sich bitte bei uns im Sekretariat.

Mit den besten Grüßen

S. Hofmann